3. Die Vorinstanz begründete die Übernahme der Beistandschaft des Beschwerdeführers damit, dieser lebe seit 2021 in T._____ und damit in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich. Es sei kein wichtiger Grund ersichtlich, welcher gegen die Übertragung der Massnahme sprechen würde. Anzeichen für eine mangelnde Stabilität des Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers seien nicht ersichtlich (angefochtener Entscheid E. 3.2.).