1.2. Der Beschwerdeführer ist als betroffene Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB vorliegend zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- und fristgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Örtlich zuständig für eine Erwachsenenschutzmassnahme ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB). Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB).