2025 Beschwerde und ersuchte sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege. 4.5. Die Vorinstanz erklärte mit Eingabe vom 4. April 2025, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zu verzichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: