2.2. Die neue Beiständin wird mit der Mandatsführung der Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Ab. 1 ZGB gemäss Entscheid des KESB Q._____ vom 19. Juni 2018 beauftragt. Die Beistandschaft umfasst folgende Aufgabenbereiche: