4.3. Mit Entscheid vom 9. Januar 2025 erkannte der Präsident des Familiengerichts Brugg: " 1. Die Führung der Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB für den Betroffenen wird durch das Familiengericht Brugg per 1. Februar 2025 von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Q._____ zur Weiterführung übernommen. 2. 2.1. Zur neuen Beiständin wird per 1. Februar 2025 Frau C._____ ernannt.