Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.29 (KEZW.2024.70) Entscheid vom 26. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führer […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 9. Januar 2025 gegenstand Betreff Übernahme einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. Mit Beschluss vom 19. Juni 2018 ordnete die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Stadt Q._____ (nachfolgend: KESB Q._____) für A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 11. April 2022 ersuchte die KESB Q._____ das Familien- gericht Brugg um die Übernahme der Beistandschaft. 2.2. Mit Bescheid vom 20. Juni 2022 lehnte das Familiengericht Brugg die Über- nahme der Beistandschaft ab. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 ersuchte die KESB Q._____ das Familien- gericht Brugg erneut um die Übernahme der Beistandschaft. 3.2. Mit Bescheid vom 15. August 2023 lehnte das Familiengericht Brugg die Übernahme der Beistandschaft abermals ab. 3.3. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 erklärte sich die KESB Q._____ als damit nicht einverstanden und ersuchte um eine nochmalige Prüfung. 3.4. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 teilte das Familiengericht Brugg mit, es halte an der Ablehnung der Übernahme fest. 4. 4.1. Mit Eingabe vom 14. November 2024 ersuchte die KESB Q._____ das Fa- miliengericht Brugg nochmals um die Übernahme der Beistandschaft. 4.2. Am 29. November 2024 hörte der Präsident des Familiengerichts Brugg den Beschwerdeführer mündlich an. -3- 4.3. Mit Entscheid vom 9. Januar 2025 erkannte der Präsident des Familienge- richts Brugg: " 1. Die Führung der Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB für den Betroffenen wird durch das Familiengericht Brugg per 1. Februar 2025 von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Q._____ zur Weiterführung übernommen. 2. 2.1. Zur neuen Beiständin wird per 1. Februar 2025 Frau C._____ ernannt. 2.2. Die neue Beiständin wird mit der Mandatsführung der Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Ab. 1 ZGB gemäss Entscheid des KESB Q._____ vom 19. Juni 2018 beauftragt. Die Beistandschaft um- fasst folgende Aufgabenbereiche: a) Stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderli- chen Handlungen zu vertreten; b) Für sein gesundheitliches Wohl sowie für hinreichende medizi- nische Betreuung zu sorgen und ihn bei allen in diesem Zusam- menhang erforderlichen Handlungen zu vertreten; c) Sein soziales Wohl zu fördern ihn bei allen in diesem Zusam- menhang erforderlichen Handlungen zu vertreten; d) Ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Äm- tern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institu- tionen und Privatpersonen, e) Ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertre- ten, insbesondere sein Einkommen und allfälliges Vermögen sorgfältig zu verwalten. 2.3. Der neuen Beiständin wird aufgetragen, nötigenfalls unverzüglich An- trag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Ver- hältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen (Art. 414 ZGB). 2.4. Der neuen Beiständin wird aufgetragen, so oft wie nötig (bei ausseror- dentlichen Vorkommnissen), mindestens aber für die Periode vom 1. Februar 2025 bis 31. Januar 2027 den Bericht und die Rechnung zu erstatten und diese dem Familiengericht Brugg bis spätestens 30. April 2027 unaufgefordert einzureichen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben." 4.4. Gegen diesen ihm am 13. März 2025 in begründeter Ausfertigung zuge- stellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April -4- 2025 Beschwerde und ersuchte sinngemäss um unentgeltliche Rechts- pflege. 4.5. Die Vorinstanz erklärte mit Eingabe vom 4. April 2025, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zu verzichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 41 EG ZGB und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Oberge- richts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Der Beschwerdeführer ist als betroffene Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB vorliegend zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- und fristgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Örtlich zuständig für eine Erwachsenenschutzmassnahme ist die Erwach- senenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB). Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohn- sitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Ver- zug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB). Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Da der Wohn- sitz nicht nur für die betroffene Person, sondern auch für Drittpersonen und das Gemeinweisen von Bedeutung ist, ist die innere Absicht des dauernden Verbleibs nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar ge- worden ist. Massgebend ist der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbe- ziehungen befindet. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich im Normalfall am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden. Am Wohnort hat man -5- üblicherweise eine Postadresse. Unerheblich sind die Gründe, welche dazu führen, dass jemand seinen Lebensmittelpunkt an einen bestimmten Ort verlegt (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 5 f. und 24 zu Art. 23 ZGB). Wichtige Gründe gegen die Übertragung einer Massnahme im Sinne von Art. 442 Abs. 5 ZGB dürfen nicht leichthin angenommen werden. Ein sol- cher kann darin liegen, dass die Massnahme ohnehin aufgehoben werden müsste oder lediglich noch einzelne Geschäfte anfallen. Auch eine tatsäch- lich nachgewiesene mangelnde Stabilität des Aufenthaltsortes kann ein ge- wisses Zuwarten mit der Übertragung im Einzelfall rechtfertigen (VOGEL, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 22 zu Art. 442 ZGB). 3. Die Vorinstanz begründete die Übernahme der Beistandschaft des Be- schwerdeführers damit, dieser lebe seit 2021 in T._____ und damit in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich. Es sei kein wichtiger Grund ersichtlich, welcher gegen die Übertragung der Massnahme sprechen würde. Anzei- chen für eine mangelnde Stabilität des Aufenthaltsorts des Beschwerde- führers seien nicht ersichtlich (angefochtener Entscheid E. 3.2.). 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei aus Sicherheitsgründen nach T._____ gezogen und habe vor, wieder nach Q._____ zu ziehen, da er dort am meisten Leute kenne. Er habe grosses Vertrauen in die Institution D._____ (Anstellungsbehörde seiner bisherigen Beiständin), da er dieses seit Jahren kenne. Eine Veränderung würde bei ihm grossen Stress auslö- sen. 5. Der Beschwerdeführer wohnt seit bald vier Jahren in T._____, wo er schläft und seine Postadresse hat. Unerheblich ist, weshalb der Beschwerdeführer nach T._____ gezogen ist. Bereits anlässlich der ersten Anfrage der KESB Q._____ für die Mandatsübernahme stellte er bei seiner Befragung durch die Vorinstanz am 20. Juni 2022 in Aussicht, vielleicht nach Q._____ zu- rückzukehren, da er dort sein soziales Umfeld habe (vgl. Akten KEZW.2022.24). Mittlerweile muss jedoch von einem stabilen Wohnsitz in T._____ ausgegangen werden. Wichtige Gründe, die einer Übertragung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. 6. Die Institution D._____ ist eine Behörde der Stadt Q._____ und führt im Aargau keine Erwachsenenschutzmassnahmen. Die Übernahme der Bei- standschaft durch die Vorinstanz führt daher auch zu einem Beistands- wechsel. Art. 400 ZGB würde es zwar theoretisch erlauben, dass die Vo- rinstanz die bisherige Beiständin beibehält, was jedoch eine entsprechende -6- ausnahmsweise Einigung der betroffenen Behörden und die Bereitschaft der Beiständin selber voraussetzen würde, dieses Mandat weiterzuführen (vgl. Art. 400 Abs. 2 ZGB). Indem die bisherige Beiständin am 11. Novem- ber 2024 selber die Übertragung der Beistandschaft beantragt hat im Wis- sen darum, dass der Beschwerdeführer die Übertragung entschieden ab- lehnt, und sich nicht anerboten hat, diese Massnahme für das Familienge- richt Brugg weiterzuführen, kann die Bereitschaft zu einer solchen ausser- ordentlichen und aussergewöhnlichen Lösung ausgeschlossen werden (vgl. Eingabe der bisherigen Beiständin vom 11. November 2024 an die KESB Q._____). 7. Es hat damit mit der Übertragung der Beistandschaft und der Einsetzung der neuen Beiständin gemäss dem angefochtenen Entscheid sein Bewen- den und die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Auf die Erhebung von Kosten ist gestützt auf § 5 Abs. 3 GebührD aus- nahmsweise zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurich- ten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.