2.3. Für vorläufig aufgenommene Ausländer liegt die Kostenpflicht grundsätzlich gemäss § 51 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 SPG beim Kanton. Wird die Gemeinde im Rahmen der materiellen Hilfe für Kosten einer behördlichen Erwachsenenschutzmassnahme gestützt auf § 14 Abs. 1 V KESR i.V.m. § 43 Abs. 4 EG ZGB zahlungspflichtig, werden ihr nach § 47 Abs. 2 SPG die Kosten der materiellen Hilfe gemäss § 51 Abs. 1 lit. d SPG vom Kanton voll vergütet. Bestehen Uneinigkeiten über die definitive Kostentragungspflicht, hat sich die Gemeinde direkt mit den zuständigen Stellen zu verständigen und gegebenenfalls den zur Verfügung stehenden Rechtsweg zu bestreiten.