Die Verantwortung für die richtige und korrekte Anordnung einer Kindesoder Erwachsenenschutzmassnahme obliegt dem Familiengericht als Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde. Das kann dazu führen, dass die Vorstellungen über die richtigen Massnahmen vom Familiengericht und der möglicherweise durch Kostenfolgen belasteten Gemeinde auseinanderklaffen. Nach § 33 EG ZGB sind die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden verpflichtet, die Gemeinde bei geplanten Massnahmen mit finanziell erheblichen Folgen einzubeziehen. § 33 Abs. 1 EG ZGB hält ausdrücklich fest, dass die Gemeinde dadurch nicht zur Verfahrenspartei wird.