Bei der Festlegung der örtlichen Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde propagiert das Bundesgericht zum Schutz der betroffenen Person eine unformalistische Auslegung der Wohnsitzregeln, um langwierige und kostenintensive Gerichtsverfahren zu vermeiden. Ziel muss sein, rasch und mit Blick auf das Wohl der hilfsbedürftigen Person die Zuständigkeit zu klären, damit die entsprechenden Schutzmassnahmen getroffen werden können (vgl. BGE 141 III 84 E. 4.6; Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz [KOKES], Meinungsaustausch bei örtlichen Zuständigkeitskonflikten [Art. 444 ZGB]: Empfehlungen zum zweckmässigen Vorgehen).