2. 2.1. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass das Familiengericht Rheinfelden als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit vorinstanzlichem Entscheid lediglich ihre Zuständigkeit für die Führung der Erwachsenenschutzmassnahme festgelegt hat. Bei der Festlegung der örtlichen Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde propagiert das Bundesgericht zum Schutz der betroffenen Person eine unformalistische Auslegung der Wohnsitzregeln, um langwierige und kostenintensive Gerichtsverfahren zu vermeiden.