Diese Voraussetzung war bereits im früheren vormundschaftlichen Beschwerdeverfahren zu erfüllen. Dass das finanzielle Interesse einer Gemeinde, die Kosten einer angeordneten Massnahme nicht zu übernehmen, als solch ein rechtlich geschütztes -6- Interesse gelten könnte, wird vom Bundesgericht klar verneint (vgl. auch Erste Erfahrungen mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht – Bericht des Bundesrates vom 29. März 2017, S. 35 ff.). 1.7. Auf die Beschwerde der Gemeinde Q._____ gegen die Anordnung einer Erwachsenenschutzmassnahme für den Betroffenen durch das Familiengericht Rheinfelden ist mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.