Die Ablehnung der Beschwerdelegitimation der Gemeinde als Drittperson in einer kostenverursachenden Anordnung einer Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahme begründet das Bundesgericht insbesondere damit, dass das Interesse der Drittperson gemäss dem Wortlaut des Gesetzes ein rechtlich geschütztes Interesse sein muss. Zudem muss es sich um ein eigenes Interesse der Drittperson handeln, das durch die Massnahme geschützt werden soll und daher von der Behörde hätte berücksichtigt werden sollen. Diese Voraussetzung war bereits im früheren vormundschaftlichen Beschwerdeverfahren zu erfüllen.