Beschwerde gegen eine behördliche Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahme erheben kann (vgl. auch Erste Erfahrungen mit dem neuen Kindesund Erwachsenenschutzrecht – Bericht des Bundesrates vom 29. März 2017, S. 35 ff.). Die Ablehnung der Beschwerdelegitimation der Gemeinde als Drittperson in einer kostenverursachenden Anordnung einer Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahme begründet das Bundesgericht insbesondere damit, dass das Interesse der Drittperson gemäss dem Wortlaut des Gesetzes ein rechtlich geschütztes Interesse sein muss.