1. 1.1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB). Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). 1.2. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin keine am Verfahren beteiligte Person nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ist und auch nicht als nahestehende Person nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB gelten kann.