5. Die Beiständin wird aufgefordert, alle zwei Jahre, erstmals per 30. September 2026, einzureichen bis 31. Dezember 2026, schriftlich Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft zu erstatten (Art. 411 ZGB). 6. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird verzichtet. Die Kosten für die Übersetzung von Fr. 174.70 werden auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleiben allfällige weitere Auslagen. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."