Die Ausübung des Amtes richtet sich nach Art. 405 ff. ZGB. Die Entschädigung erfolgt nach Art. 404 ZGB. Die Beiständin wird aufgefordert, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen (Art. 414 ZGB). Insbesondere ist bei Bedarf rechtzeitig ein Antrag auf Erweiterung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme zu stellen, wenn sich eine Einkommensverwaltung aufdrängt (Art. 395 Abs. 1 ZGB).