für ihr gesundheitliches Wohl sowie hinreichend medizinische Betreuung zu sorgen und die betroffene Person bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, sofern sie dazu nicht selbst in der Lage ist und sofern nicht andere Vorgaben des Massnahmenvollzugs vorhanden sind, 2.3. ihr soziales Wohl zu fördern und die betroffene Person bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, 2.4. die betroffene Person beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen und sonstigen Institutionen,