Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.27 (KEMN.2021.214) Entscheid vom 28. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- Gemeinde Q._____, führerin […] vertreten durch lic. iur. Peter Rütimann, Rechtsanwalt, […] Betroffene A._____, Person […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Rheinfelden vom 5. September 2024 gegenstand Betreff Prüfung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Betroffene A._____, geboren am tt.mm. 1975, stammt aus R._____ und reiste 2004 in die Schweiz ein. Der Betroffene stellte ein Asylgesuch, das jedoch abgelehnt wurde. Der Betroffene hat den Status "vorläufig Auf- genommener". Seit dem 1. Februar 2006 war der Betroffene in der Asylun- terkunft Q._____ untergebracht. Per 12. April 2007 war ursprünglich eine "Umsetzung" des Betroffenen von der Asylunterkunft Q._____ in die Asyl- unterkunft S._____ geplant gewesen. Am 8. Juni 2006 – während der Un- terbringung in der Asylunterkunft Q._____ – beging der Betroffene am Bahnhof Q._____ eine schwere Straftat. Ab dem 9. Juni 2006 befand sich der Betroffene in Untersuchungshaft und später im Strafvollzug bzw. im Massnahmevollzug. Die für den 12. April 2007 ursprünglich geplante "Um- setzung" des Betroffenen in die Asylunterkunft S._____ ist aufgrund der Untersuchungshaft nicht erfolgt. Seit 23. Juni 2020 befindet sich der Be- troffene in der Institution B._____ in T._____ zum Vollzug seiner stationä- ren Massnahme. 1.2. Am 4. Februar 2020 ersuchte die Klinik C._____ beim Familiengericht Brugg und anschliessend beim Familiengericht Lenzburg um Prüfung ge- eigneter Erwachsenenschutzmassnahmen. Mit Eingabe vom 28. Juli 2020 gelangte die Klinik C._____ mit ihrem Gesuch vom 4. Februar 2020 an das Familiengericht Rheinfelden, da der Betroffene laut dem Familiengericht Lenzburg seinen melderechtlichen Wohnsitz in Q._____ habe. 1.3. Nach entsprechenden Abklärungen fällte das Familiengericht Rheinfelden am 5. September 2024 folgenden Entscheid (KEMN.2021.214): " 1. Für A._____ wird per 16. September 2024 eine Vertretungsbeistandschaft i.S.v. Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet. 2. Die Beistandschaft umfasst folgende Aufgabenbereiche: 2.1. im Hinblick auf eine allfällige Entlassung aus dem Massnahmenvollzug für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und die be- troffene Person bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Hand- lungen zu vertreten, sofern sie dazu nicht selbst in der Lage ist, 2.2. -3- für ihr gesundheitliches Wohl sowie hinreichend medizinische Betreuung zu sorgen und die betroffene Person bei allen dafür erforderlichen Vorkeh- rungen zu vertreten, sofern sie dazu nicht selbst in der Lage ist und sofern nicht andere Vorgaben des Massnahmenvollzugs vorhanden sind, 2.3. ihr soziales Wohl zu fördern und die betroffene Person bei allen dafür er- forderlichen Vorkehrungen zu vertreten, 2.4. die betroffene Person beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen und sonstigen Institutionen, 2.5. die zustimmungsbedürftigen Geschäfte gemäss Art. 416 ZGB jeweils dem Familiengericht zu unterbreiten. 3. Die Handlungsfähigkeit von A._____ wird (zivilrechtlich) nicht einge- schränkt. 4. Zum Beistand wird D._____, Berufsbeistandschaft Q._____, […], ernannt. Die Ausübung des Amtes richtet sich nach Art. 405 ff. ZGB. Die Entschä- digung erfolgt nach Art. 404 ZGB. Die Beiständin wird aufgefordert, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf An- passung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen (Art. 414 ZGB). Insbesondere ist bei Bedarf rechtzeitig ein Antrag auf Erweiterung der er- wachsenenschutzrechtlichen Massnahme zu stellen, wenn sich eine Ein- kommensverwaltung aufdrängt (Art. 395 Abs. 1 ZGB). 5. Die Beiständin wird aufgefordert, alle zwei Jahre, erstmals per 30. Sep- tember 2026, einzureichen bis 31. Dezember 2026, schriftlich Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft zu erstatten (Art. 411 ZGB). 6. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird verzichtet. Die Kosten für die Übersetzung von Fr. 174.70 werden auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleiben allfällige weitere Auslagen. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2. 2.1. Gegen den begründeten Entscheid des Familiengerichts Rheinfelden vom 5. September 2024 erhob die Gemeinde Q._____ (nachfolgend: -4- Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 28. März 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Ziff. 2 des Entscheids vom 5. September 2024 sei aufzuheben. Auf die Einsetzung eines Beistands der Einwohnergemeinde Q._____ sei zu ver- zichten. 2. Eventualiter sei der Entscheid vom 5. September 2024 vollumfänglich auf- zuheben und auf die Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen zu verzichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates." 2.2. Das Familiengericht Rheinfelden verzichtete mit Schreiben vom 15. April 2025 (Postaufgabe: 16. April 2025) auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids. 2.3. Mit Eingabe vom 29. April 2025 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Akteneinsicht. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB). Zur Be- schwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der be- troffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochte- nen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). 1.2. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin keine am Verfahren beteiligte Person nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ist und auch nicht als naheste- hende Person nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB gelten kann. 1.3. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerdelegitimation mit Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB und macht geltend, sie habe ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der richtigen Feststellung des Wohnsitzes der -5- betroffenen Person. Der Wohnsitz der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Einleitung des Erwachsenenschutzverfahrens bestimme gemäss Art. 442 Abs. 1 ZGB die örtliche Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörde und das zuständige Gemeinwesen stelle zudem einen Berufsbeistand zur Verfügung. Der Wohnsitz des Betroffenen in der Gemeinde Q._____ zum Zeitpunkt der Einleitung des Erwachsenenschutzverfahrens werde bestrit- ten. 1.4. Die Ausführungen in der Beschwerde machen deutlich, dass es der Be- schwerdeführerin primär nicht um die Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Person geht, sondern um die fiskalischen Interessen des kos- tenpflichtigen Gemeinwesens. 1.5. Die Geltendmachung eines eigenen rechtlich geschützten Interesses im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB, das wirtschaftlicher oder ideeller Na- tur sein kann, ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und des- halb von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (Urteile des Bundesgerichts 5A_668/2022 vom 16. März 2023 E. 4.2; 5A_721/2019 vom 8. Mai 2020 E. 2.3.2; 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.3.; 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.3; 5A_124/2015 vom 28. Mai 2015 E. 5.1 und 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 4.2 mit Hinweis, in: FamPra.ch 2014 S. 767; zu aArt. 420 ZGB vgl. BGE 137 III 67 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 121 III 1 E. 2b). 1.6. Im Urteil 5A_979/2013 vom 28. März 2014 hat das Bundesgericht festge- halten, dass das Gemeinwesen weder als Drittperson (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB), noch als nahestehende Person (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) oder als am Verfahren beteiligte Person (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) Be- schwerde gegen eine behördliche Kindes- und Erwachsenenschutzmass- nahme erheben kann (vgl. auch Erste Erfahrungen mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht – Bericht des Bundesrates vom 29. März 2017, S. 35 ff.). Die Ablehnung der Beschwerdelegitimation der Gemeinde als Drittperson in einer kostenverursachenden Anordnung einer Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahme begründet das Bundesge- richt insbesondere damit, dass das Interesse der Drittperson gemäss dem Wortlaut des Gesetzes ein rechtlich geschütztes Interesse sein muss. Zu- dem muss es sich um ein eigenes Interesse der Drittperson handeln, das durch die Massnahme geschützt werden soll und daher von der Behörde hätte berücksichtigt werden sollen. Diese Voraussetzung war bereits im früheren vormundschaftlichen Beschwerdeverfahren zu erfüllen. Dass das finanzielle Interesse einer Gemeinde, die Kosten einer angeordneten Massnahme nicht zu übernehmen, als solch ein rechtlich geschütztes -6- Interesse gelten könnte, wird vom Bundesgericht klar verneint (vgl. auch Erste Erfahrungen mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht – Bericht des Bundesrates vom 29. März 2017, S. 35 ff.). 1.7. Auf die Beschwerde der Gemeinde Q._____ gegen die Anordnung einer Erwachsenenschutzmassnahme für den Betroffenen durch das Familien- gericht Rheinfelden ist mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Dementsprechend ist für das vorliegende Verfahren auch keine Aktenein- sicht zu gewähren bzw. ist auf ein Gesuch um Akteneinsicht ebenfalls nicht einzutreten. Sollte für allfällige zukünftige Verfahren (vgl. dazu E. 2 nach- folgend) Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Akten notwendig sein, ist ein solches Gesuch zuständigkeitshalber bei der Vorinstanz zu stellen (vgl. § 3 Abs. 1 des Reglements der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivie- rung vom 28. April 2017, SAR 155.617). 2. 2.1. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass das Familiengericht Rheinfelden als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit vorinstanzlichem Entscheid lediglich ihre Zuständigkeit für die Führung der Erwachsenenschutzmass- nahme festgelegt hat. Bei der Festlegung der örtlichen Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde propagiert das Bundesgericht zum Schutz der betroffenen Person eine unformalistische Auslegung der Wohnsitzregeln, um langwierige und kostenintensive Gerichtsverfahren zu vermeiden. Ziel muss sein, rasch und mit Blick auf das Wohl der hilfsbe- dürftigen Person die Zuständigkeit zu klären, damit die entsprechenden Schutzmassnahmen getroffen werden können (vgl. BGE 141 III 84 E. 4.6; Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz [KOKES], Meinungsaus- tausch bei örtlichen Zuständigkeitskonflikten [Art. 444 ZGB]: Empfehlungen zum zweckmässigen Vorgehen). Die Verantwortung für die richtige und korrekte Anordnung einer Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahme obliegt dem Familiengericht als Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde. Das kann dazu führen, dass die Vorstellungen über die richtigen Massnahmen vom Familiengericht und der möglicherweise durch Kostenfolgen belasteten Gemeinde auseinander- klaffen. Nach § 33 EG ZGB sind die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörden verpflichtet, die Gemeinde bei geplanten Massnahmen mit finanziell erheblichen Folgen einzubeziehen. § 33 Abs. 1 EG ZGB hält ausdrücklich fest, dass die Gemeinde dadurch nicht zur Verfahrenspartei wird. Wie in E. 1 hiervor dargelegt, kann die Gemeinde auch kein Rechtsmittel gegen eine von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnete Mass- nahme ergreifen. -7- 2.2. Wenn die Kosten von Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschut- zes von den betroffenen Personen nicht getragen werden können, sind diese Kosten von den Sozialhilfebehörden der Gemeinden bevorschus- send und im Rahmen der Sozialhilfe auch definitiv zu tragen (vgl. § 43 Abs. 4 EG ZGB i.V.m. § 14 Abs. 1 V KESR). Das Familiengericht Rheinfel- den hat mit vorinstanzlichem Entscheid keinen möglichen Unterstützungs- wohnsitz einer Gemeinde bestimmt und insbesondere keine konkrete Ent- scheidung darüber getroffen, ob und inwieweit die Gemeinde Q._____ für die angeordnete Erwachsenenschutzmassnahme aufkommen müsste. 2.3. Für vorläufig aufgenommene Ausländer liegt die Kostenpflicht grundsätz- lich gemäss § 51 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 SPG beim Kanton. Wird die Gemeinde im Rahmen der materiellen Hilfe für Kosten einer behördlichen Erwachsenenschutzmassnahme gestützt auf § 14 Abs. 1 V KESR i.V.m. § 43 Abs. 4 EG ZGB zahlungspflichtig, werden ihr nach § 47 Abs. 2 SPG die Kosten der materiellen Hilfe gemäss § 51 Abs. 1 lit. d SPG vom Kanton voll vergütet. Bestehen Uneinigkeiten über die defi- nitive Kostentragungspflicht, hat sich die Gemeinde direkt mit den zustän- digen Stellen zu verständigen und gegebenenfalls den zur Verfügung ste- henden Rechtsweg zu bestreiten. Die Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz ist allerdings nicht zuständig für den Entscheid über die definitive Kostentragung einer Erwachsenenschutzmassnahme. 3. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben und ist keine Parteientschädi- gung auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.