3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Münger, dessen gerichtlich auf Fr. 2'029.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetztes Honorar für das Beschwerdeverfahren zu vergüten. 4. 4.1. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Mutter, Rechtsanwältin Haltiner, deren gerichtlich auf Fr. 2'141.95 - 19 - (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetztes Honorar für das Beschwerdeverfahren zu vergüten.