sich ein Honorar der Rechtsvertreterin der Mutter von Fr. 2'141.95. - 18 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: 1. 1.1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Matthias Münger zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. 1.2. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Mutter ist mit Bezug auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos geworden.