Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 25 % vorgenommen (entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort, S. 19, war die Vertreterin der Mutter nicht nur kurzzeitig in das vorinstanzliche Verfahren involviert, sondern sie legte ihr Mandat erst am 23. Oktober 2024 nieder, als die Parteien bereits aufgefordert worden waren, zum vorgesehenen Entscheid Stellung zu nehmen, weshalb dieser Abzug sich rechtfertigt), was zu einer Grundentschädigung von Fr. 1'923.75 führt. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 57.70; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 160.50) ergibt