8.2. Das Honorar der Rechtsvertreterin der Mutter ist ebenfalls von der üblichen Grundentschädigung für Kindesschutzverfahren von Fr. 2'700.00 zu berechnen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT), welche wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % zu kürzen ist. Die zusätzlichen Eingaben vom 11., 19. und 26. Juni 2025 werden gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT mit einem Zuschlag von insgesamt 15 % berücksichtigt.