Aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist von der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung auszugehen und die Rechtsvertreterin daher gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO aus der Obergerichtskasse zu entschädigen, womit der Anspruch gegenüber dem Beschwerdeführer auf den Kanton übergeht.