an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % zu kürzen. Die zusätzliche Eingabe vom 26. Mai 2025 wird gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT mit einem Zuschlag von 10 % berücksichtigt. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 25 % vorgenommen, was zu einer Grundentschädigung von Fr. 1'822.50 führt. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 54.70; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 152.05) ergibt sich ein Honorar des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers von Fr. 2'029.25.