Da sowohl der Betroffene 1 als auch die Betroffene 2 bereits sehr viel erlebt haben, ist es besonders wichtig, ihnen eine stabile, sichere und angstfreie Entwicklung zu ermöglichen. Es ist der Vorinstanz daher beizupflichten, dass die ungestörte körperliche und seelische Entfaltung der Betroffenen aktuell durch ein – selbst begleitetes – Zusammensein mit dem Beschwerdeführer ernstlich gefährdet ist. Die Sistierung des Besuchsrechts stellt unter diesen Umständen eine erforderliche Massnahme dar. Sie erweist sich auch als verhältnismässig, da sie gegenüber der vollständigen Aufhebung des persönlichen Verkehrs das mildere - 16 -