5.4. Die gesamte mehrjährige Entwicklung macht deutlich, dass die vorliegende Familiensituation schwerwiegend belastet ist. Selbst durch die Einrichtung einer individuellen Besuchsbegleitung konnte die Problematik im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht nicht behoben werden. Die bei den Betroffenen bestehende Angst sowie ihre emotionale Belastung sind angesichts ihrer Erlebnisse nachvollziehbar und evident. Ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den Betroffenen konnte in den letzten Jahren trotz intensiver Bemühungen nicht aufgebaut werden.