5.2. Die Betroffene 2 ist mit ihren 9.5 Jahren hinsichtlich der Frage des Besuchsrechts noch nicht als urteilsfähig zu beurteilen. Die Akten zeigen indes, dass auch die Betroffene 2 dem Beschwerdeführer gegenüber seit der Trennung der Eltern negativ eingestellt ist. Bereits anlässlich des Standortgesprächs mit der Besuchsbegleitungsorganisation vom 4. Juli 2023 führte die Betroffene 2 aus, dass es ihr vor allem wichtig sei, den Beschwerdeführer stets in Begleitung eines Besuchsbegleiters zu sehen, da er sie sonst wieder schlagen würde (Bericht der Besuchsbegleitungsorganisation vom 9. November 2023, act. 67 in KEMN.2023.150).