aus. Für die Teilnahme an den begleiteten Besuchen musste er immer wieder motiviert und überzeugt werden. Gegenüber der Besuchsbegleitungsorganisation äusserte er, nur zum Beschwerdeführer zu gehen, weil er auf die Betroffene 2 aufpassen müsse und diese nicht allein gehen lassen wolle (S. 2 des Zwischenberichts der Besuchsbegleitungsorganisation vom 20. Mai 2024). Anlässlich der Kinderanhörung vom 24. September 2024 bestätigte der Betroffene 1 seinen Willen, nicht mehr zum Beschwerdeführer zu gehen (vgl. Kinderanhörung des Betroffenen 1 vom 24. September 2024).