Es ist davon auszugehen, dass dieser Antrag des Beistands bei den Betroffenen erhebliche Angst ausgelöst hat, da sie im Rahmen eines unbegleiteten Besuchsrechts keinen Schutz mehr durch eine Besuchsbegleitung hätten. Bereits in der Vergangenheit stellte die Besuchsbegleitungsorganisation fest, dass die angstbelastete Beziehung der Betroffenen zum Beschwerdeführer der Grund für die Verweigerung der Besuche zu sein scheint (Bericht der Besuchsbegleitungsorganisation vom 9. November 2023, act. 70 in KEMN.2023.150).