in KEMN.2023.150). Wenn der Beschwerdeführer nun ausführt, die häusliche Gewalt anlässlich der Trennung im Jahr 2022 sei kein Grund für eine Kindeswohlgefährdung, da keine neuen Vorfälle dazugekommen seien, übersieht er, dass die psychischen Folgen der häuslichen Gewalt bei den Betroffenen weiter wirken. Die damals erlebte Angst bei den Betroffenen prägt weiterhin ihr Verhalten und beeinflusst nach wie vor ihr heutiges Empfinden und Handeln. Beide Betroffenen haben anlässlich der Kinderanhörung vom 24. September 2024 ausgeführt, sie könnten dem Beschwerdeführer die Gewalt und Beleidigungen - 13 -