4.4.3. Im vorliegenden Fall darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Betroffenen in der Vergangenheit erhebliche häusliche Gewalt durch den Beschwerdeführer miterleben mussten und sie dadurch eine grosse Angst gegenüber dem Beschwerdeführer entwickelten, welche die Besuchsbegleitungsorganisation bereits in ihrem Bericht vom 9. November 2023 eingehend schilderte (act. 67 ff. in KEMN.2023.150).