4.4.2. Die Schwierigkeiten der Betroffenen bei der Wahrnehmung ihrer Besuche beim Beschwerdeführer bestehen nicht erst seit dem Antrag des Beistands vom 6. Juni 2024. Bereits seit der Trennung der Eltern und anschliessenden Aufgleisung eines begleiteten Besuchsrechts äusserten die Betroffenen, keine Besuche beim Beschwerdeführer wahrnehmen zu wollen, und hegten eine gewisse Abneigung gegen den Beschwerdeführer. Diese Haltung der Betroffenen hat sich gemäss dem Zwischenbericht der Besuchsbegleitungsorganisation vom 20. Mai 2024 nicht verändert (S. 3 des Zwischenberichts der Besuchsbegleitungsorganisation vom 20. Mai 2024).