4.3.2. Im Bericht der Besuchsbegleitungsorganisation vom 9. November 2023 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer dazu neige, grossen Druck auf die involvierten Stellen auszuüben, um sein Ziel zu erreichen. Er missachte Abmachungen und Weisungen des Beistands und die Zusammenarbeit mit ihm erweise sich als schwierig (Bericht der Besuchsbegleitungsorganisation vom 9. November 2023, act. 67 ff. in KEMN.2023.150). Zwischenzeitlich beruhigte sich die Situation.