4.2.3. Der Beschwerdeführer sieht die Schuld für die Weigerungshaltung der Betroffenen in der hohen Ambivalenz der Mutter gegenüber den begleiteten Besuchen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die vom Beistand in seiner Eingabe vom 6. Juni 2024 geschilderte Ambivalenz der Mutter gegenüber den begleiteten Besuchen auf die Zeit nach der Trennung der Eltern sowie nach der Wegweisung des Beschwerdeführers durch die Polizei und einer gegen ihn erstatteten Anzeige wegen häuslicher Gewalt bezieht. Seither zeigte sich die Mutter in Bezug auf die begleiteten Besuche mehrheitlich kooperativ und versuchte, die Besuche passend umzusetzen.