2025, S. 2) zu verzichten. Die Besuchsbegleitungsorganisation hat zwar festgehalten, dass die Betroffenen in den Gesprächen mit dem Beschwerdeführer aufgeschlossen wirkten und sich darauf einliessen, gleichzeitig wurde jedoch auch festgestellt, dass sie sich in Abwesenheit des Beschwerdeführers grundsätzlich negativ über die Besuche äusserten und sich gegen Besuche mit dem Beschwerdeführer aussprechen würden (S. 2 und 3 des Zwischenberichts der Besuchsbegleitungsorganisation vom 20. Mai 2024). Der Betroffene 1 mache sehr deutlich, dass er keine Besuche mit dem Beschwerdeführer durchführen möchte.