Aus ihrer Sicht sei es relevant, die Äusserungen der Betroffenen ernst zu nehmen, da diese bereits mehrfach häusliche Gewalt (mit-)erlebt hätten. Die Besuche sollten weiterhin im gleichen Zeitrahmen begleitet stattfinden (S. 3 des Zwischenberichts der Besuchsbegleitungsorganisation vom 20. Mai 2024). Aus welchen Gründen der Beistand von den Empfehlungen der Besuchsbegleitungsorganisation abweicht, erschliesst sich nicht. Da der Beistand aber bei den Besuchsrechtskontakten nicht zugegen war und keine Aussagen aus eigener Wahrnehmung dazu machen kann, verspricht seine Befragung keinen Erkenntnisgewinn und ist darauf entgegen den Beweisanträgen des Beschwerdeführers (Eingabe vom 26. Mai