4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die grundlegend negative Haltung der Betroffenen als Ergebnis des vorbestehenden Konflikts zwischen den Eltern und der negativen Beeinflussung durch die Mutter zu sehen sei und wenig mit seinem Verhalten zu tun habe. Die Besuche seien ab Januar 2024 grundsätzlich gut verlaufen. Erst als der Beistand eine Lockerung des Besuchsrechts beantragt habe, habe sich die Mutter eingeschaltet und sei auf die Bremse getreten. Selbst der Beistand berichte von einer offensichtlich hohen Ambivalenz der Mutter gegenüber den begleiteten Besuchen.