Es bestehe eine Kindswohlgefährdung. Die ungestörte körperliche und seelische Entfaltung sei durch ein (auch nur) begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht, weshalb eine Sistierung des Besuchsrechts als mildestes Mittel zum Tragen komme. Im Übrigen seien auch die bisherigen Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Besuchsrechts, das trotz intensiven Bemühungen seitens zahlreicher Behörden in den letzten acht Monaten kaum ausgeübt werden konnte, zu berücksichtigen. Eine kindeswohlkonforme Ausübung des Besuchsrechts sei derzeit nicht möglich.