Vertrauensverhältnis untermauere. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, den Regeln und Weisungen anderer zu folgen, sofern diese den eigenen Vorstellungen und Wünschen widersprächen. Er sei ihm nicht möglich, eine objektive Haltung einzunehmen. Zudem gebe er konstant der Mutter die Schuld für die Weigerungshaltung der Betroffenen. Das Vorgehen des Beschwerdeführers, der den Streit auf Ebene der Eltern immer wieder auf Ebene der Betroffenen führe, widerspreche klar dem Wohl der Betroffenen. Es bestehe eine Kindswohlgefährdung.