Der Beschwerdeführer sei bereits anlässlich des vorangegangenen "KESR-Verfahrens" als laut und aggressiv aufgefallen. Jüngst sei er rechtskräftig wegen Nötigung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Körperverletzung der Mutter und wegen einfacher Körperverletzung dem Betroffenen 1 gegenüber verurteilt worden. Die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit des Beschwerdeführers erscheine stark eingeschränkt. Gemäss der Besuchsbegleitungsorganisation würden sich die Betroffenen zwar auf die Beziehung zum Beschwerdeführer einlassen, aber sie würden ihre Gefühle ihm gegenüber nicht ehrlich äussern, was das angespannte -9-