Er habe mehrfach und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, seinen Vater nicht sehen zu wollen. Die aufgeführten Gründe würden von banalen Meinungsverschiedenheiten (Betroffener 1 wolle nicht aufs Karussell, der Beschwerdeführer bestehe darauf) bis hin zu schweren Ereignissen reichen (mutmassliche körperliche und psychische Gewalt gegenüber der Mutter und gegenüber den Betroffenen sowie Beleidigungen). Die Betroffene 2 sei zwar in Bezug auf das Besuchsrecht altersbedingt noch nicht urteilsfähig, doch sei dem Wunsch eines urteilsunfähigen Kindes dennoch Beachtung zu schenken. Die Betroffene 2 habe ihren Willen konstant und vehement vorgebracht.