Schwierigkeiten bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs hat die Kindesschutzbehörde nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu begegnen. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben ihn die Eltern pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB).