3. Aufgrund der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung beim Beschwerdeführer sei die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin und Kindsmutter direkt aus der Obergerichtskasse zu entschädigen und der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, die Parteientschädigung dem Kanton Aargau zurückzuerstatten. 4. Es sei der Kindsmutter die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete als unentgeltliche Vertreterin einzusetzen." 3.4. Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort der Mutter vom 30. April 2025 Stellung und hielt an seinen gestellten Rechtsbegehren fest.