3.2. Mit Schreiben vom 1. April 2025 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung und hielt vollumfänglich an den Erwägungen des Entscheids vom 6. Dezember 2024 fest. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2025 beantragte die Mutter folgendes: -5- " 1. Die Beschwerde vom 27.03.2025 des Kindsvaters und Beschwerdeführers sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beschwerdeführers.