[…]" 3. 3.1. Gegen diesen ihm in begründeter Ausfertigung am 25. Februar 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Ziff. 1 sowie Ziff. 2 (mit Ausnahme der neuen lit. g. und h.) des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichners als amtlicher Rechtsvertreter. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse."