h) Umsetzung des begleiteten Besuchsrechts bzw. Vornahme der entsprechenden Anmeldungen oder Bestimmung der möglichen Begleitperson; i) vor und nach den Besuchen diesbezüglich als Ansprechperson und Unterstützung zur Verfügung zu stehen; j) zu entscheiden, ab wann die Besuche in der ersten Phase nicht mehr begleitet werden müssen; k) zu beurteilen, ob der Gesuchsgegner nach Ablauf von sechs Monaten über eine kindergerechte Unterkunft verfügt (in der dritten Phase), womit das Besuchsrecht gemäss Ziff.