2. Die bestehende Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird per Entscheiddatum neu mit folgenden Aufgabenbereichen weitergeführt (neu = kursiv; weggelassen = durchgestrichen): g) Aufgleisung und Koordination des begleiteten Besuchsrechts und – nach Absprache – Festlegung der dafür vorgesehenen Termine; -4-