2.4. Nach entsprechenden Abklärungen durch das Familiengericht Zurzach, einer Anhörung der Betroffenen am 24. September 2024 sowie der Einholung eines Zwischenberichts der Besuchsbegleitungsorganisation vom 20. Mai 2024 und eines Verlaufsberichts vom 25. September 2024 über die neuesten Entwicklungen ab Mai 2024 erkannte das Familiengericht Zurzach mit Entscheid vom 6. Dezember 2024 (KEMN.2024.373/374 und KEKV.2024.35/36): " 1. Das bestehende Besuchsrecht des Kindsvaters (siehe SF.2022.6, Entscheid vom 13. Juni 2022) wird bis auf Weiteres sistiert.