2.2. Mit Schreiben vom 7. Juli 2024 teilte der Betroffene 1 dem Familiengericht Zurzach mit, den Beschwerdeführer nicht mehr sehen zu wollen, da er ihn geschlagen habe, als er noch mit ihm zusammen gelebt habe. Anlässlich der Besuchstreffen würde der Beschwerdeführer ihn beleidigen und bedrohen. Bis jetzt sei er nur zu den Besuchstreffen gegangen, weil er nicht gewollt habe, dass seine Mutter Probleme bekomme und seine Schwester allein gehen müsse. Das Familiengericht Zurzach eröffnete in der Folge die Kindesschutzverfahren KEKV.2024.35/36 zur Regelung des persönlichen Verkehrs.