schwerdeführers vom 6. März 2024 wurde mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 2. Juli 2024 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (XBE.2024.15). -3- 2. 2.1. Nachdem der Beistand mit Eingabe vom 6. Juni 2024 eine Änderung seines Aufgabenkatalogs beantragt hatte, eröffnete das Familiengericht Zurzach die Kindesschutzverfahren KEMN.2024.373/374 zur Überprüfung der Massnahmen.